Nachdem der Beschuldigte ausgeführt hat, er habe die Lichtsignalanlage wahrgenommen und diese habe Grün gezeigt, muss man davon ausgehen, dass er – wenn man zur Rotphase von 3,9 Sekunden noch eine durchschnittliche Gelbphase von ca. 3 Sekunden hinzurechnet – sich während einer Strecke von ca. 96 - 105 Metern der Ampel lediglich in unzureichender Weise gewidmet hat. Daraus folgend ist der Beschuldigte nicht nur kurzfristig unachtsam gewesen, sondern hat im Wissen um das Bestehen der Lichtsignalanlage dieser während mehrerer Sekunden keine Beachtung geschenkt – wie im Übrigen offenbar auch dem restlichen Verkehr nicht – und trotzdem die Kreuzung befahren.