Insofern ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte ohne entschuldbaren Grund die Lichtsignalanlage unzureichend beachtet hat, während er auf die Kreuzung zugefahren ist. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 - 55 km/h gefahren ist und die Lichtsignalanlage zum Zeitpunkt des Überfahrens bereits seit 3,9 Sekunden Rot angezeigt hat, ergibt sich, dass er eine Distanz von ca. 54 - 60 Metern zurückgelegt hat, ohne die Ampel zu beachten.