Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt (E. I.2.2 S. 8), dass der Beschuldigte keinen besonderen Grund geltend machen kann, welcher seine uneingeschränkte Aufmerksamkeit verlangt hätte. Insofern ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte ohne entschuldbaren Grund die Lichtsignalanlage unzureichend beachtet hat, während er auf die Kreuzung zugefahren ist.