Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Missachten eines Rotlichts praxisgemäss sowie entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen sowohl eine einfache als auch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln darstellen kann, abhängig von den jeweiligen Umständen. Demnach kann zu dieser Frage keine Regel aufgestellt werden, vielmehr ist der konkrete Einzelfall entsprechend zu würdigen. Vorliegend hat der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht das Rotlicht pflichtwidrig unachtsam übersehen und damit unbewusst fahrlässig gehandelt. Es sind allerdings keine besonderen Umstände ersichtlich, welche den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen.