3.2 Im vorliegenden Fall wird vom Beschuldigten sowohl der rechtlich relevante Sachverhalt als auch das Vorliegen des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG zugestanden. Bestritten wird von ihm hingegen, dass auch der subjektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Missachten eines Rotlichts praxisgemäss sowie entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen sowohl eine einfache als auch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln darstellen kann, abhängig von den jeweiligen Umständen.