Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 136 E. 3.2, mit Verweis auf zahlreiche Entscheide; Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2012 [6B_148/2012] E. 1.2, mit Verweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2009 [6B_563/2009] E. 1.4.2, mit Verweisen).