Jedenfalls sei erwiesen, dass der Beschuldigte sich während einer Zeitspanne von mindestens 3,9 Sekunden, bzw. einer Fahrstrecke von 54 - 60 Metern, nicht auf die vor ihm liegende Lichtsignalanlage geachtet habe und mit einer Geschwindigkeit von 50 - 55 km/h auf die Kreuzung zugefahren sei. Diese pflichtwidrige Unaufmerksamkeit des Beschuldigten, durch welche er den Wechsel der Lichtsignalanlage auf Rot übersehen habe und was schliesslich zur Kollision geführt habe, sei insbesondere auch in Anbetracht der relativ hohen Geschwindigkeit ohne Zweifel als schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, zumindest jedoch als grob fahrlässig, zu qualifizieren.