Daher sei davon auszugehen, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er ungefähr 80 - 100 Meter vor der Lichtsignalanlage erkannt habe, dass diese auf Grün gestanden habe, bereits eine Schutzbehauptung darstelle. Jedenfalls sei erwiesen, dass der Beschuldigte sich während einer Zeitspanne von mindestens 3,9 Sekunden, bzw. einer Fahrstrecke von 54 - 60 Metern, nicht auf die vor ihm liegende Lichtsignalanlage geachtet habe und mit einer Geschwindigkeit von 50 - 55 km/h auf die Kreuzung zugefahren sei.