Das Resultat sei das gleiche, wie wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte unmittelbar vor Überfahren des Rotlichts sich nicht mehr auf die Ampel geachtet hätte. Es sei sicher nicht davon auszugehen, dass er mit seinen Enkelkindern im Fahrzeug die Rotlichtanlage bewusst habe überfahren wollen. Insofern könne nicht von einem rücksichtslosen Verhalten gesprochen werden.