Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht te habe die fragliche Stelle nicht zu schnell befahren. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte die Lichtsignalanlage gesehen und sich kurz vor dem Überfahren noch vergewissert, dass er Grün gehabt habe. Offenbar habe er dann aufgrund einer kurzen Unaufmerksamkeit die Situation falsch beurteilt. Das Resultat sei das gleiche, wie wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte unmittelbar vor Überfahren des Rotlichts sich nicht mehr auf die Ampel geachtet hätte.