Gemäss Ziff. 309.1 der Bussenliste zum OBG werde das Nichtbeachten eines Lichtsignals mit einer Busse von CHF 250.-- geahndet. Des Weiteren könne bei einer Missachtung eines Lichtsignals nicht einfach von der objektiven auch auf die subjektive Schwere geschlossen werden. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Rotlicht aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit missachtet habe. An jenem fraglichen Tag habe nach den Akten an der Unfallstelle kein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht. Auch sei die Kreuzung sehr übersichtlich und der Beschuldig-