2.1 Der Beschuldigte ist zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen der Ansicht, es sei unbestritten, dass er durch die fahrlässige Missachtung des Rotlichts den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt habe. Unzutreffend sei jedoch die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Missachtung eines Lichtsignals regelmässig auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfülle. Vielmehr sei es so, dass die Missachtung eines Rotlichts regelmässig eben gerade nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gewürdigt werde, ansonsten sie ja nicht über das Ordnungsbussenverfahren sanktioniert werden könnte. Gemäss Ziff.