1.2 Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. März 2012 ergriffen hat und der Beschuldigte seine Berufung ausschliesslich gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und in diesem Zusammenhang das Vorliegen des entsprechenden subjektiven Tatbestandes richtet, ist auch nur dieser Punkt Gegenstand des vorliegenden Urteils.