D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 wurde festgehalten, dass das Urteil den Verfahrensbeteiligten schriftlich eröffnet wird. Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge-