dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen (Ziff. 4). In seiner Berufungsbegründung vom 18. September 2012 schliesslich wiederholte der Beschuldigte seine bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren. C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 25. September 2012, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es seien die Kosten des Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen.