B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. März 2012 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. März 2012 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 25. Juni 2012 stellte der Beschuldigte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben (Ziff. 1), es sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (Ziff. 2) und mit einer Busse von CHF 600.-- zu bestrafen (Ziff. 3); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen (Ziff.