Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht freiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse); dies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'404.-- (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'404.-- sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'000.--) auferlegt.