{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1a179aac-81b1-4b9c-86ec-a1b9990a5b09&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8258b0560a692e596433dd70f813a42f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=446f29cb-f661-47dc-97b7-81d89aeb5f63", "Checksum": "a273a2ce227bff85e0bc03252a2ef56f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 118", "460 2012 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:31", "Checksum": "65e840d35bc6bfafca81d63f1a5afcf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nHinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404\nAbs. 1 StPO – nachdem vom Beschuldigten die Strafzumessung per se nicht angefochten,\nsondern lediglich die Verhängung einer Busse aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung des unbestrittenen Sachverhaltes beantragt wird – nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 3.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die zu\nbestätigenden Ausführungen des Strafgerichts (E. II. S. 9) verwiesen werden kann. Demzufolge\nist der Beschuldigte in Würdigung aller massgeblichen persönlichen und sachverhaltsbezogenen Umstände sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis der groben Verletzung von\nVerkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von\nCHF 500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Busse) zu verurteilen, womit die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. März 2012 abzuweisen ist.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 900.-- (beinhaltend eine Gebühr\nvon CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen, welcher\nausserdem seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom\n21. März 2012, lautend:\n\n\"1. A.____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom\n17. Mai 2011 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und\n\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen\nzu je Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie\n\nzu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt,\n\nim Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1\nSVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB,\nArt. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106\nStGB.\n\n2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1'404.-- und der Gerichtsgebühr in Höhe\nvon Fr. 1'000.--.\n\nDer Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von\nArt. 426 Abs. 1 StPO.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil\nverlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr\nauf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).\"\n\nwird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.\n\nII. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von\nCHF 900.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.\n\nIII. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren\nselbst zu tragen.\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nThomas Bauer Pascal Neumann\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}