{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1a179aac-81b1-4b9c-86ec-a1b9990a5b09&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8258b0560a692e596433dd70f813a42f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=446f29cb-f661-47dc-97b7-81d89aeb5f63", "Checksum": "a273a2ce227bff85e0bc03252a2ef56f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 118", "460 2012 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:31", "Checksum": "65e840d35bc6bfafca81d63f1a5afcf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmehr hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt (E. I.2.2 S. 8), dass der Beschuldigte keinen besonderen Grund geltend machen kann, welcher seine uneingeschränkte Aufmerksamkeit\nverlangt hätte. Insofern ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte ohne entschuldbaren Grund\ndie Lichtsignalanlage unzureichend beachtet hat, während er auf die Kreuzung zugefahren ist.\nDavon ausgehend, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 - 55 km/h gefahren ist und die Lichtsignalanlage zum Zeitpunkt des Überfahrens\nbereits seit 3,9 Sekunden Rot angezeigt hat, ergibt sich, dass er eine Distanz von ca. 54 - 60\nMetern zurückgelegt hat, ohne die Ampel zu beachten. Nachdem der Beschuldigte ausgeführt\nhat, er habe die Lichtsignalanlage wahrgenommen und diese habe Grün gezeigt, muss man\ndavon ausgehen, dass er – wenn man zur Rotphase von 3,9 Sekunden noch eine durchschnittliche Gelbphase von ca. 3 Sekunden hinzurechnet – sich während einer Strecke von ca. 96 -\n105 Metern der Ampel lediglich in unzureichender Weise gewidmet hat. Daraus folgend ist der\nBeschuldigte nicht nur kurzfristig unachtsam gewesen, sondern hat im Wissen um das Bestehen der Lichtsignalanlage dieser während mehrerer Sekunden keine Beachtung geschenkt –\nwie im Übrigen offenbar auch dem restlichen Verkehr nicht – und trotzdem die Kreuzung befahren. Zu beachten ist des Weiteren, dass es sich bei der Unfallstelle keineswegs um einen Ort\nmit einfachen Verkehrsverhältnissen handelt, so sind die Fahrbahnen von Münchenstein nach\nMuttenz bzw. von Muttenz nach Münchenstein jeweils doppelspurig und mit mehreren Lichtsignalanlagen versehen, auf der Fahrspur von Münchenstein kommend gibt es zwei versetzte Abzweigungen auf die Autobahn H 18 Richtung Delsberg sowie Richtung Bern (Schänzli), auf der\nFahrspur von Muttenz kommend besteht ebenfalls eine Abzweigung auf die Autobahn H 18\nRichtung Delsberg und schliesslich existiert am gleichen Ort noch die Autobahnausfahrt vom\nSchänzli her. Unter diesen Umständen stellt das Verhalten des Beschuldigten eine erhebliche\nVerletzung seiner Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten im Sinne grober Fahrlässigkeit dar\n(vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2008 [6B_796/2008] E. 2.1 ff.). Demgegenüber kann der Beschuldigte aus dem von ihm als Vergleichsfall zitierten BGE 118 IV 285\nnichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem gemäss E. 4 im dort beschriebenen Fall im Gegensatz zum vorliegenden übersichtliche Verkehrsverhältnisse geherrscht haben, der Beurteilte\nden übrigen Verkehr beobachtet und darauf Rücksicht genommen hat und im Resultat lediglich\neine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu bejahen gewesen ist. Der\nSchuldspruch gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.\n\n4. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren\nund äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden\n(Abs. 2). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze; das Gericht bestimmt deren Anzahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1\nStGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken; das Gericht bestimmt die Höhe des\nTagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt\ndes Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss\nArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn\neine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer\nVerbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Abs. 4 von Art. 42 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Anwendung von Art. 106 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, 10'000 Franken (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall,\ndass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem\nTag und höchsten drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).\n\n"}