{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1a179aac-81b1-4b9c-86ec-a1b9990a5b09&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8258b0560a692e596433dd70f813a42f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=446f29cb-f661-47dc-97b7-81d89aeb5f63", "Checksum": "a273a2ce227bff85e0bc03252a2ef56f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 118", "460 2012 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:31", "Checksum": "65e840d35bc6bfafca81d63f1a5afcf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung\ngegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen\nwird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur\nzur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der\nEintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der\nTatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtloses oder sonst\nschwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem\nHandeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit\nkann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen\nist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 136\nE. 3.2, mit Verweis auf zahlreiche Entscheide; Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2012\n[6B_148/2012] E. 1.2, mit Verweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt,\ndesto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2009 [6B_563/2009] E. 1.4.2, mit\nVerweisen).\n\n3.2 Im vorliegenden Fall wird vom Beschuldigten sowohl der rechtlich relevante Sachverhalt\nals auch das Vorliegen des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG zugestanden.\nBestritten wird von ihm hingegen, dass auch der subjektive Tatbestand der groben Verletzung\nvon Verkehrsregeln erfüllt sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Missachten eines Rotlichts praxisgemäss sowie entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen sowohl eine\neinfache als auch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln darstellen kann, abhängig von den\njeweiligen Umständen. Demnach kann zu dieser Frage keine Regel aufgestellt werden, vielmehr ist der konkrete Einzelfall entsprechend zu würdigen. Vorliegend hat der Beschuldigte in\nsubjektiver Hinsicht das Rotlicht pflichtwidrig unachtsam übersehen und damit unbewusst fahrlässig gehandelt. Es sind allerdings keine besonderen Umstände ersichtlich, welche den Grund\ndes momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen. Viel-\n\n"}