{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1a179aac-81b1-4b9c-86ec-a1b9990a5b09&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8258b0560a692e596433dd70f813a42f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=446f29cb-f661-47dc-97b7-81d89aeb5f63", "Checksum": "a273a2ce227bff85e0bc03252a2ef56f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 118", "460 2012 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:31", "Checksum": "65e840d35bc6bfafca81d63f1a5afcf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n2.1 Der Beschuldigte ist zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen der Ansicht, es sei\nunbestritten, dass er durch die fahrlässige Missachtung des Rotlichts den objektiven Tatbestand\nvon Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt habe. Unzutreffend sei jedoch die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Missachtung eines Lichtsignals regelmässig auch den subjektiven Tatbestand von\nArt. 90 Ziff. 2 SVG erfülle. Vielmehr sei es so, dass die Missachtung eines Rotlichts regelmässig\neben gerade nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gewürdigt werde, ansonsten sie ja nicht\nüber das Ordnungsbussenverfahren sanktioniert werden könnte. Gemäss Ziff. 309.1 der Bussenliste zum OBG werde das Nichtbeachten eines Lichtsignals mit einer Busse von CHF 250.--\ngeahndet. Des Weiteren könne bei einer Missachtung eines Lichtsignals nicht einfach von der\nobjektiven auch auf die subjektive Schwere geschlossen werden. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Rotlicht aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit\nmissachtet habe. An jenem fraglichen Tag habe nach den Akten an der Unfallstelle kein hohes\nVerkehrsaufkommen geherrscht. Auch sei die Kreuzung sehr übersichtlich und der Beschuldig-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nte habe die fragliche Stelle nicht zu schnell befahren. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte die Lichtsignalanlage gesehen und sich kurz vor dem Überfahren noch vergewissert, dass\ner Grün gehabt habe. Offenbar habe er dann aufgrund einer kurzen Unaufmerksamkeit die Situation falsch beurteilt. Das Resultat sei das gleiche, wie wenn man davon ausgehen würde,\ndass der Beschuldigte unmittelbar vor Überfahren des Rotlichts sich nicht mehr auf die Ampel\ngeachtet hätte. Es sei sicher nicht davon auszugehen, dass er mit seinen Enkelkindern im\nFahrzeug die Rotlichtanlage bewusst habe überfahren wollen. Insofern könne nicht von einem\nrücksichtslosen Verhalten gesprochen werden.\n\n2.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe\nangegeben, mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 - 55 km/h gefahren zu sein und kurz vor der\nLichtsignalanlage nochmals auf diese geschaut zu haben, wobei die Lichtsignalanlage Grün\nangezeigt habe. Es stehe aber fest, dass die Lichtsignalanlage zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte diese passiert habe, seit 3,9 Sekunden auf Rot gestanden habe. Somit ergebe sich, dass\ndie Lichtsignalanlage auf Rot umgeschaltet habe, als der Beschuldigte ungefähr 54 - 60 Meter\nvon ihr entfernt gewesen sei, wobei zu bedenken sei, dass die Lichtsignalanlage vor dem\nWechsel auf Rot zunächst noch eine Gelbphase durchlaufen habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er ungefähr 80 - 100 Meter vor der Lichtsignalanlage erkannt habe, dass diese auf Grün gestanden habe, bereits eine Schutzbehauptung\ndarstelle. Jedenfalls sei erwiesen, dass der Beschuldigte sich während einer Zeitspanne von\nmindestens 3,9 Sekunden, bzw. einer Fahrstrecke von 54 - 60 Metern, nicht auf die vor ihm\nliegende Lichtsignalanlage geachtet habe und mit einer Geschwindigkeit von 50 - 55 km/h auf\ndie Kreuzung zugefahren sei. Diese pflichtwidrige Unaufmerksamkeit des Beschuldigten, durch\nwelche er den Wechsel der Lichtsignalanlage auf Rot übersehen habe und was schliesslich zur\nKollision geführt habe, sei insbesondere auch in Anbetracht der relativ hohen Geschwindigkeit\nohne Zweifel als schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, zumindest jedoch als grob fahrlässig, zu qualifizieren.\n\n3.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit\nanderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der qualifizierte\nTatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv\nerfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet\nund die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer\n\n"}