{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1a179aac-81b1-4b9c-86ec-a1b9990a5b09&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "8258b0560a692e596433dd70f813a42f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-118_2012-12-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=446f29cb-f661-47dc-97b7-81d89aeb5f63", "Checksum": "a273a2ce227bff85e0bc03252a2ef56f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 118", "460 2012 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:31", "Checksum": "65e840d35bc6bfafca81d63f1a5afcf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2012 460 12 118 (460 2012 118)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n4. Dezember 2012 (460 12 118)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter Beat\nHersberger, Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Kasinostrasse 38,\n5000 Aarau,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln\n(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 21. März 2012)\n\nA. Mit Entscheid vom 21. März 2012 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft\nA.____ in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 17. Mai 2011 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.--, bei\neiner Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (bzw. zu einer Ersatz-\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse); dies in Anwendung\nvon Art. 90 Ziff. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV),\nArt. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und\nArt. 106 StGB. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von\ninsgesamt CHF 2'404.-- (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von\nCHF 1'404.-- sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'000.--) auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich,\nim Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.\n\nB. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. März 2012 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. März 2012 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 25. Juni 2012 stellte der Beschuldigte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben (Ziff. 1), es sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (Ziff. 2) und mit einer Busse von CHF 600.-- zu bestrafen (Ziff. 3);\ndies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen (Ziff. 4). In seiner Berufungsbegründung vom 18. September 2012 schliesslich wiederholte der Beschuldigte seine\nbereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren.\n\nC. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom\n25. September 2012, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es\nseien die Kosten des Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen.\n\nD. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2012 wurde das schriftliche Verfahren\nangeordnet und mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 wurde festgehalten, dass das Urteil den\nVerfahrensbeteiligten schriftlich eröffnet wird.\n\nErwägungen\n\n1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO\nsowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,\nRechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das\nUrteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach\nArt. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht\ndas erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der\nErklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.\n\n1.2 Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. März 2012 ergriffen hat und der Beschuldigte seine Berufung\nausschliesslich gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und in\ndiesem Zusammenhang das Vorliegen des entsprechenden subjektiven Tatbestandes richtet,\nist auch nur dieser Punkt Gegenstand des vorliegenden Urteils.\n\n"}