Angesichts dessen unzweifelhafter Bedürftigkeit wird der Berufungskläger jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit von der Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Tragung der Auslagen befreit, weswegen die ordentlichen Kosten vollumfänglich zu Lasten des Staats gehen. Nachdem dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird der eingesetzten Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote vom 24. September 2012 zuzüglich dem Aufwand für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung in