IV. Kosten Vorliegend sind sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wären die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 6'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– sowie Auslagen von CHF 200.–, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zur Hälfte dem Berufungskläger aufzuerlegen.