Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass der Berufungskläger die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit seinen Einwänden in keiner Hinsicht zu entkräften vermag und die Vorinstanz die Strafzumessung – von den erwähnten Ausnahmen abgesehen – zutreffend vorgenommen hat. Auch hinsichtlich der Strafzumessung ist das angefochtene Urteil somit zu bestätigen.