3.5 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz kommt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts, trotz zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger bei seinen Einbruchdiebstählen eine Konfrontation mit der Bewohnerschaft in Kauf genommen hat sowie ohne die strafmildernde Berücksichtigung der Anerkennung der einzigen Zivilforderung in Höhe von CHF 200.–, zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren zwar am unteren Rand innerhalb des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als