Vielmehr hat er sich aus freiem Willen für das Unrecht entschieden. Der Berufungskläger ist in Belgien mehrfach und einschlägig vorbestraft (vgl. Urteile des Korrektionalgerichts Brüssel vom 14. August 2003 und 9. Februar 2005 sowie des Appellationshofs Gent vom 2. März 2005). Mit diesen Urteilen wurde er insgesamt 3 Mal wegen Einbruchdiebstählen zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt und delinquierte unbeirrt weiter. Auch dass der Berufungskläger im Anschluss an die Tatbegehung im Fall 2 der Anklage am 28. September 2011 in Zürich zwei Tage lang in Polizeigewahrsam genommen wurde, hinderte ihn nicht daran, weiter serienmässige Einbrüche zu verüben.