3.4 Unter Berücksichtigung der Vorstrafen in Belgien und der Tatsache, dass er als "Kriminaltourist" einzig mit dem Ziel in die Schweiz einreiste, Einbruchdiebstähle zu begehen, und dabei innert nicht einmal 3 Wochen neun solche Taten verübte, muss beim Berufungskläger von einem eigentlichen Berufskriminellen gesprochen werden. Grund für seine Delinquenz ist offensichtlich keine Notlage gewesen. So gab er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung an, er sei in Rumänien weder arm noch reich gewesen und habe, abhängig von der Kundschaft, ca. EUR 1'000.– bis EUR 2'000.– monatlich verdient (vgl. Prot. S. 6). Vielmehr hat er sich aus freiem Willen für das Unrecht entschieden.