In einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist aufgrund der familiären Situation des Berufungsklägers nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem anzumerken, dass die vom Berufungskläger vorgebrachten Entschuldigungen eher taktischer Natur erscheinen und daher nicht vom Vorliegen einer echten Reue und Einsicht auszugehen ist.