Diese Überlegungen gelten in analoger Weise auch für den Bruder des Berufungsklägers, wobei hier nicht ersichtlich ist, weswegen die angebliche Unterstützung des Bruders erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurde. Hierzu ist zu bemerken, dass der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme zur Person vom 28. Dezember 2011 nur die Unterstützung seiner Mutter erwähnte und auf Nachfrage hin ausdrücklich betonte, er unterstütze ausschliesslich die Mutter und sonst niemanden mehr (act. 35). Insofern ist für das Kantonsgericht höchst fraglich, ob die vom Berufungskläger erst im zweitinstanzlichen Verfahren erwähnten Unterstützungsleistungen für den Bruder überhaupt stattfanden.