Falls die Mutter des Berufungsklägers tatsächlich dringend auf seine Unterstützungsleistungen angewiesen wäre, erschiene es überdies als umso unverständlicher und verwerflicher, sich dessen ungeachtet auf eine mehrwöchige Einbruchstour in ein fremdes Land zu begeben. Da er sich der betreffenden Konsequenzen – insbesondere aufgrund seiner Vorstrafen in Belgien – hätte im Klaren sein müssen, wäre sein Vorgehen diesfalls geradezu als verantwortungslos zu qualifizieren.