Die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe stellt für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte dar. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz deshalb nur unter aussergewöhnlichen Umständen – welche hier nicht vorliegen – berücksichtigt werden (vgl. dazu W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 118). Hinsichtlich der Unterstützung des Berufungsklägers für seine Mutter gilt es festzuhalten, dass die Notwendigkeit der tatsächlichen Hilfeleistung durch die Einreichung der Beilage im Berufungsverfahren nicht genügend dargelegt wurde.