Diese Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden durch die vorinstanzliche Begründung eindeutig erfüllt. Namentlich sind die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung genügend klar aus den vorinstanzlichen Erwägungen ersichtlich. Weiter macht der Berufungskläger geltend, es sei hinsichtlich der Strafempfindlichkeit zu würdigen, wie er sich um seine pflegebedürftige Mutter kümmere, was er nunmehr durch die als Beilage zur Berufungserklärung eingereichten Dokumente belegen könne. Nicht erwähnt worden sei überdies vor erster Instanz sein behinderter Bruder, für welchen er ebenfalls zu sorgen habe.