Die Nachvollziehbarkeit mache erst die Prüfung möglich, ob sich das Gericht von zutreffenden Aspekten habe leiten lassen und ob es diese im Rahmen seines Ermessens gewichtet habe. Bei dieser Gewichtung sei das Gericht indessen nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit es strafzumessungsrelevante Faktoren erhöhend oder mindernd berücksichtigt habe (BGE 116 IV 288; 117 IV 112; 118 IV 14; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/1995 vom 31. August 1995 E. 5.3). Diese Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden durch die vorinstanzliche Begründung eindeutig erfüllt.