3.3 Nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts wurden in der angefochtenen Strafzumessung zwar zahlreiche Faktoren zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt, diese erweisen sich jedoch angesichts der Umstände allesamt als sachgerecht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren zwar nicht in allen Details aufgeführt werden; die Strafzumessung soll indes so gut wie möglich nachvollziehbar und plausibel gemacht werden (BGE 121 IV 56). Die Nachvollziehbarkeit mache erst die Prüfung möglich, ob sich das Gericht von zutreffenden Aspekten habe leiten lassen und ob es diese im Rahmen seines Ermessens gewichtet habe.