Insbesondere seien die begünstigenden Umstände nicht im Einzelnen aufgeführt, das Aussageverhalten zu Unrecht als neutral gewertet und die Vorstrafen übermässig stark zu Lasten des Beschuldigten gewichtet worden. Zu Gunsten des Berufungsklägers sei überdies seine Aussage zu würdigen, wonach er wisse, welche Wirkung die Einbrüche auf die Opfer gehabt hätten. Das angefochtene Urteil weise zudem nicht aus, inwiefern sich die einzelnen Punkte zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt hätten.