Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Was die konkreten Rügen der Verteidigung hinsichtlich der Strafzumessung betrifft, so wird von ihr zunächst vorgebracht, die Strafzumessungsgrundsätze seien in einem unverhältnismässigen Ausmass zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt worden. Insbesondere seien die begünstigenden Umstände nicht im Einzelnen aufgeführt, das Aussageverhalten zu Unrecht als neutral gewertet und die Vorstrafen übermässig stark zu Lasten des Beschuldigten gewichtet worden.