Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken. Zum andern ist im Gegensatz zur Vorinstanz die Anerkennung der einzigen Zivilforderung in Höhe von CHF 200.– (Urteil S. 26) nicht strafmildernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine blosse formale Anerkennung "auf dem Papier" handelt, zumal eine tatsächliche Bezahlung des betreffenden Betrags durch den mittellosen Berufungskläger nicht ernsthaft zu erwarten ist.