Zum einen nicht beigepflichtet werden kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach nicht nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte eine Konfrontation mit der Bewohnerschaft in Kauf genommen habe (Urteil S. 24). Auf die entsprechende Frage hin gab der Berufungskläger anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung explizit zu Protokoll, er habe sich jeweils nicht informiert, ob sich Bewohner im Haus befunden hätten, sondern sei einfach "auf gut Glück" in die betreffenden Ein- oder Mehrfamilienhäuser eingedrungen (vgl. Prot. S. 9). Dieses rücksichtslose Verhalten ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen.