Da die Anschlussberufung in sämtlichen Punkten abgewiesen wurde und es in rechtlicher Hinsicht bei den vorinstanzlich festgestellten Tatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs bleibt, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 24 ff.; act. 2075 ff.), welchen sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts mit den nachfolgenden beiden Änderungen anschliesst.