Hinsichtlich des Verschuldens erfolgte eine Beurteilung nach den Kriterien der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und den Zielen des Täters sowie den inneren und äusseren Umständen, nach welchen der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt.