Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Hinsichtlich des Verschuldens erfolgte eine Beurteilung nach den Kriterien der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und den Zielen des Täters sowie den inneren und äusseren Umständen, nach welchen der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.