Auf die konkreten Vorbringen der Verteidigung wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen. Demgegenüber ist der von der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag auf Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren insoweit hinfällig geworden, als die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts den in der Anschlussberufung vorgebrachten Punkten, welche dem betreffenden Antrag zu Grunde lagen, jeweils nicht gefolgt ist.