III. Strafzumessung 1. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich explizit auf die Bemessung der Strafe. Er bringt diesbezüglich vor, die Strafzumessungsgrundsätze seien übermässig zu seinen Lasten bewertet worden, was entsprechend zu einer überhöhten Strafe geführt habe. Auf die konkreten Vorbringen der Verteidigung wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.