Der Nachweis derartiger Handlungen bei der Vorbereitung bzw. Ausführung der Tat wäre indes zur Bejahung der Bandenmässigkeit unerlässlich, weswegen in casu nicht von einem Begehen von Diebstählen durch den Berufungskläger in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe ausgegangen werden kann. Da somit hinsichtlich der Bandenmässigkeit massgebliche und begründete Zweifel beim Berufungsgericht vorhanden sind, ist das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit in dubio pro reo zu verneinen. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.