in Schaffhausen erscheint eine geplante Begehung weiterer Einbruchdiebstähle beweismässig nicht als rechtsgenügend erstellt. Zwar ist, insbesondere aufgrund der Randdaten des Mobilfunkverkehrs sowie aufgrund ihrer eigenen Aussagen, von einer gewissen Kooperation des Berufungsklägers mit B.____ auszugehen, doch sind bei den jeweiligen einzelnen Schuldsprüchen, für die der Berufungskläger heute zu verurteilen ist, keine substanziellen Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete konkrete Unterstützungsleistung von B.____ ersichtlich.