Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts sieht sich an diesen Freispruch grundsätzlich gebunden, weswegen es zur Annahme der Bandenmässigkeit nebst dem Berufungskläger an einem zweiten Bandenmitglied fehlt. Überdies erscheint ein Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen in casu als zweifelhaft, da die Täter lediglich ein einziges Delikt gemeinsam verübten. Trotz der obenerwähnten belastenden Umstände im Zusammenhang mit der Anhaltung des Berufungsklägers und B.____ in Schaffhausen erscheint eine geplante Begehung weiterer Einbruchdiebstähle beweismässig nicht als rechtsgenügend erstellt.