Gegen die Annahme des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit spricht demgegenüber in formeller Hinsicht die Tatsache, dass B.____, welcher als einziger als zweites Bandenmitglied überhaupt in Frage käme, von der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs der bandenmässigen Begehung von Diebstählen rechtskräftig freigesprochen wurde. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts sieht sich an diesen Freispruch grundsätzlich gebunden, weswegen es zur Annahme der Bandenmässigkeit nebst dem Berufungskläger an einem zweiten Bandenmitglied fehlt.