Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprüchliche Begründungen hierzu abgaben. So erklärte der Berufungskläger, seine Schuhe seien beim Reparieren des Personenwagens nass geworden (vgl. act. 593), wogegen B.____ zu Protokoll gab, er habe in Deutschland Maschinen angeschaut, wobei die Schuhe nass geworden seien (vgl. act. 699, act. 727 sowie den anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft eingereichten Auszug des Polizeijournals des Kantons Schaffhausen).