Ebenfalls gemeinsam hielten sie sich nachweislich am 14. Oktober 2011 in der Ochsengasse in Kleinbasel auf. Auch gemäss den Angaben von B.____ und dem Beschuldigten selbst waren sie grundsätzlich zusammen und nur stundenweise getrennt unterwegs (vgl. i.S. A.____: act. 563, act. 681; i.S. B.____: act. 373, act. 717, act. 769, act. 787), was A.____ später etwas relativierte (vgl. act. 653). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Berufungskläger präzisierend aus, dass er mit der Bezeichnung "stundenweise" auch eine Trennung für einen ganzen Vor- oder Nachmittag gemeint habe (vgl. Prot. S. 11).